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Freitag, 12. September 2008 um 14:08 |
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In Betrieben mit mehr als 300 Mitarbeitern darf Ihr Betriebsrat bei geplanten Betriebsänderungen nach § 111 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen externen Berater zu seiner Unterstützung hinzuziehen. Hierfür ist keine besondere Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Betriebsrat erforderlich. Darauf hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem kürzlich veröffentlichten Urteil hingewiesen.
Der Fall:
Ein Arbeitgeber beschloss, einen Betriebsteil stillzulegen. Dabei sollten 240 von 330 Arbeitsplätzen abgebaut werden. Die betroffenen Mitarbeiter sollten zunächst in einer Qualifizierungsgesellschaft untergebracht werden. Der Betriebsrat beauftragte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft damit, das Konzept des Arbeitgebers zu überprüfen. Zusätzlich sollte die Gesellschaft den Betriebsrat bei den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber unterstützen. Der Betriebsrat wurde dabei abwechselnd von 2 Mitarbeitern dieser Gesellschaft beraten. Der Arbeitgeber weigerte sich später, die Kosten dieser Berater zu erstatten.
Das Urteil:
Der Betriebsrat hatte mit seinem Antrag beim Arbeitsgericht Erfolg. Die Richter verurteilten den Arbeitgeber zur Zahlung der Kosten für die Berater. Sie entschieden, dass in diesem Fall auch die Kostenerstattung für die Hinzuziehung mehrerer Berater erstattungsfähig war.[...]
Quelle: http://www.arbeitsrecht.org/ |